keepdrum MS031 Mikrofon-Tischstativ mit Galgen
- Desktop Mikrofonstativ mit Galgen
- Höhe: 30cm
- Ermöglicht Montage von zwei Geräten
- Kombiniert gerades Stativ mit Galgenstativ
- Galgen 360 Grad drehbar
- Gesamtlänge des Galgens: 27cm
- Guss-Sockel mit 185mm Durchmesser
- Gewicht: 1660g
- Inklusive 2 Reduziergewinde 3/8 zu 5/8 und Kabelklemme
Das vielseitig einsetzbare Mikrofonstativ MS031 von keepdrum
kombiniert ein
gerades Tisch-Stativ mit einem zusätzlichen
Galgen-Arm und ist die ideale Lösung für Youtuber, Musiker, Streamer und Vlogger. Das
30cm hohe Stativ ermöglicht die
gleichzeitige Montage von zwei Geräten wie Mikrofonen, Kameras, Audiorecorden, Tablet- und Smartphone-Halter oder LED-Leuchten. So können Sie beispielsweise ein Mikrofon und eine
Kamera oder Actioncam an einem einzigen Stativ befestigen, was besonders
praktisch und platzsparend ist.
Der
Galgen des Mikrofonstativs ist um
360 Grad drehbar und hat eine Gesamtlänge von 27cm. Damit wird eine
maximale Flexibilität bei der Ausrichtung der montierten Geräte möglich. Der stabile
Guss-Sockel mit einem Durchmesser von 185mm sorgt für einen sicheren Stand, wobei das Gesamtgewicht des Stativs 1660g beträgt.
Im
Lieferumfang sind zwei
Reduziergewinde von 3/8 auf 5/8 Zoll enthalten, sowie eine praktische
Kabelklemme zur Kabelführung am Stativ.
Beachten Sie dass für Geräte wie z.B. Actioncams, Kameras und Audiorecorder spezielle Gewindeadapter zur Montage nötig sein können, die nicht im Lieferumfang enthalten sind.
Das Tischstativ MS031 ist die perfekte Wahl für kreative Köpfe, die ihre Video- und Audioaufnahmen professionell und effizient gestalten möchten.
Lieferumfang:
- 1x MS031 Stativ
- 2x Reduziergewinde 3/8 zu 5/8 Zoll
- 1x Kabelklemme


§Hersteller/EU Verantwortliche Person
Hersteller
Unternehmensname
keepdrum
Adresse
Leibnizstrasse 11, Leingarten, 74211, DE
E-Mail
info@keepdrum.de
Telefon
004971314057151
EU Verantwortliche Person
Unternehmensname
keepdrum
Adresse
Leibnizstrasse 11, Leingarten, 74211, DE
E-Mail
keepdrum@gmx.de
Telefon
004971314057151
§